Die Ausfuhranmeldung
 

Die Ausfuhr einer Ware erfolgt grundsätzlich in einem zweistufigen Ausfuhrverfahren.Die Ausfuhrware ist zur Ausfuhr beim zuständigen Zollamt anzumelden. Die erforderlichen drei Exemplare des Anmeldeformulars sind im EG-Einheitspapier für die Ein- und Ausfuhr von Gütern enthalten. Das EG Einheitspapier ist ein in der EU verwendetes amtliches Muster für Vordrucke, auf denen Zollanmeldungen abzugeben sind. Die Formulare sind bei den Formularverlagen erhältlich. Das Merkblatt zum Einheitspapier 2001 erläutert das Ausfüllen u.a. der Ausfuhranmeldung. Es kann auf den Seiten der Zollverwaltung heruntergeladen werden.

Die Ware ist bei der Anmeldung (1. Stufe) und nochmals bei der Ausfuhr selber (2.Stufe) der Zollverwaltung zu präsentieren.

Die Ausfuhranmeldung ist bei einem Warenwert von mehr als € 3.000,- in ersten Stufe bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) in drei Exemplaren abzugeben. Die Ware ist dabei körperlich bei der Zollstelle vorzuführen, die bei der Abfertigung die Exemplare Nr. 1 und 2 einbehält und das Exemplar Nr. 3 abgestempelt dem Ausführer zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle wieder aushändigt. Der Stempelabdruck durch die Ausfuhrzollstelle dokumentiert zum einen die Zulässigkeit der Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsrecht, zum anderen die Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren. Das Exemplar Nr. 3 wird zum Nachweis der körperlichen Ausfuhr aus der EG erneut abgestempelt und dem Ausführer auf Verlangen von der Ausgangszollstelle wieder zurückgegeben. Dieses Papier kann als Ausfuhrnachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung dienen.

Bei Waren mit einem Wert bis € 3.000,- ist die erste Stufe entbehrlich. Die Ausfuhranmeldung kann dann unmittelbar bei der Ausfuhr der Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Ob dieses Verfahren in der Praxis funktioniert, sollte jedoch vorab geklärt werden.

Bei einem Warenwert bis € 800,- sind keine schriftlichen Förmlichkeiten zu erfüllen.Die Ware kann in diesen Fällen mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

Durch die Erledigung der Ausfuhrformalitäten bei der für die Bearbeitung der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführende den Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist. Von dem Ausführenden kann eine Übersetzung aller Belege in die Amtssprache des Mitgliedstaates verlangt werden, in dem die Anmeldung vorgelegt wird.
 

Zollabfertigung Export

Seit 1994 handelt es sich bei der Export Zollabfertigung nicht mehr um eine Ausfuhr Abfertigung, sondern um ein Ausfuhrverfahren gemäß Außenwirtschaftsverordnung. Da Unternehmen aufgrund der Brisanz beim Ausfuhrverfahren von den Zollbehörden besonders kontrolliert werden, muß die Export Zollabfertigung stets mit besonderer Sorgfalt ausgeführt werden. Hierbei ist eine Vielzahl verschiedener Ausfuhrverfahren zu beachten:
 

Ausfuhranmeldung / Ausfuhrerklärung
Unvollständige / vereinfachte Anmeldung
Ausfuhrkontrollmeldung
Zollgut / Transitgut
Ausfuhr innerhalb der europäischen Gemeinschaft
 

Die Sendungseinzelheiten, Zollstatus etc. müssen vor Anlieferung bzw. Verladung der Sendung im Seehafen über spezielle elektronische Meldesysteme wie z.B. ZAPP (Zoll Ausfuhr abwicklung im Paperless Port System Hamburg) den Zollbehörden, Hafenbehörden und den Umschlagsbetrieben elektronisch gemeldet. Ohne die vom System vergebene Referenzno darf der Umschlagsbetrieb keine Sendung verladen. Diese Referenznummer muss zusätzlich auf jedem Ausfuhrpapier, vor Einreichung beim zuständigen Zollamt, vermerkt werden.

Ein besonderer Augenmerk ist auf die Verladung von Waren zu richten, die unter folgendem Zollstatus laufen:  

Ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren, z.B. Drogenausgangsstoffe, etc.
Marktordnungswaren (T5), die Ausfuhr muß hier zweifelsfrei nachgewiesen werden
Zollgut/Transitgut (T1), Waren aus nicht-EU Staaten
 

Jeder Verstoß gegen das Meldesystem kann unter Umständen empfindliche Strafen nach sich ziehen.

Mit Wirkung vom 1.10.2001 an wird für das Verbringen von Zoll- und Transitgut (unter T1) von unserem Lager in den Freihafen ein vereinfachtes Versandverfahren - ohne Erstellung einer T1 - vorgenommen.