Die Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhr einer Ware erfolgt grundsätzlich in
einem zweistufigen Ausfuhrverfahren.Die Ausfuhrware ist zur Ausfuhr beim
zuständigen Zollamt anzumelden. Die erforderlichen drei Exemplare des
Anmeldeformulars sind im EG-Einheitspapier für die Ein- und Ausfuhr von
Gütern enthalten. Das EG Einheitspapier ist ein in der EU verwendetes
amtliches Muster für Vordrucke, auf denen Zollanmeldungen abzugeben sind.
Die Formulare sind bei den Formularverlagen erhältlich. Das Merkblatt zum
Einheitspapier 2001 erläutert das Ausfüllen u.a. der Ausfuhranmeldung. Es
kann auf den Seiten der Zollverwaltung heruntergeladen werden.
Die Ware ist bei der Anmeldung (1. Stufe) und nochmals bei der Ausfuhr
selber (2.Stufe) der Zollverwaltung zu präsentieren.
Die Ausfuhranmeldung ist bei einem Warenwert von mehr als € 3.000,- in
ersten Stufe bei der für den Ausführer zuständigen Ausfuhrzollstelle
(Binnenzollstelle) in drei Exemplaren abzugeben. Die Ware ist dabei
körperlich bei der Zollstelle vorzuführen, die bei der Abfertigung die
Exemplare Nr. 1 und 2 einbehält und das Exemplar Nr. 3 abgestempelt dem
Ausführer zur Vorlage bei der Ausgangszollstelle wieder aushändigt. Der
Stempelabdruck durch die Ausfuhrzollstelle dokumentiert zum einen die
Zulässigkeit der Ausfuhr nach dem Außenwirtschaftsrecht, zum anderen die
Überführung in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren. Das Exemplar Nr. 3
wird zum Nachweis der körperlichen Ausfuhr aus der EG erneut abgestempelt
und dem Ausführer auf Verlangen von der Ausgangszollstelle wieder
zurückgegeben. Dieses Papier kann als Ausfuhrnachweis für die steuerfreie
Ausfuhrlieferung dienen.
Bei Waren mit einem Wert bis € 3.000,- ist die erste Stufe entbehrlich.
Die Ausfuhranmeldung kann dann unmittelbar bei der Ausfuhr der
Ausgangszollstelle vorgelegt werden. Ob dieses Verfahren in der Praxis
funktioniert, sollte jedoch vorab geklärt werden.
Bei einem Warenwert bis € 800,- sind keine schriftlichen Förmlichkeiten zu
erfüllen.Die Ware kann in diesen Fällen mündlich bei der
Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Durch die Erledigung der Ausfuhrformalitäten bei der für die Bearbeitung
der Ausfuhranmeldung zuständigen Zollstelle erbringt der Ausführende den
Nachweis, dass die Ausfuhr ordnungsgemäß genehmigt worden ist. Von dem
Ausführenden kann eine Übersetzung aller Belege in die Amtssprache des
Mitgliedstaates verlangt werden, in dem die Anmeldung vorgelegt wird.
Zollabfertigung Export
Seit 1994 handelt es sich bei der Export
Zollabfertigung nicht mehr um eine Ausfuhr Abfertigung, sondern um ein
Ausfuhrverfahren gemäß Außenwirtschaftsverordnung. Da Unternehmen aufgrund
der Brisanz beim Ausfuhrverfahren von den Zollbehörden besonders
kontrolliert werden, muß die Export Zollabfertigung stets mit besonderer
Sorgfalt ausgeführt werden. Hierbei ist eine Vielzahl verschiedener
Ausfuhrverfahren zu beachten:
Ausfuhranmeldung / Ausfuhrerklärung
Unvollständige / vereinfachte Anmeldung
Ausfuhrkontrollmeldung
Zollgut / Transitgut
Ausfuhr innerhalb der europäischen Gemeinschaft
Die Sendungseinzelheiten, Zollstatus etc. müssen
vor Anlieferung bzw. Verladung der Sendung im Seehafen über spezielle
elektronische Meldesysteme wie z.B. ZAPP (Zoll Ausfuhr abwicklung im
Paperless Port System Hamburg) den Zollbehörden, Hafenbehörden und den
Umschlagsbetrieben elektronisch gemeldet. Ohne die vom System vergebene
Referenzno darf der Umschlagsbetrieb keine Sendung verladen. Diese
Referenznummer muss zusätzlich auf jedem Ausfuhrpapier, vor Einreichung
beim zuständigen Zollamt, vermerkt werden.
Ein besonderer Augenmerk ist auf die Verladung von Waren zu richten, die
unter folgendem Zollstatus laufen:
Ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren, z.B.
Drogenausgangsstoffe, etc.
Marktordnungswaren (T5), die Ausfuhr muß hier zweifelsfrei nachgewiesen
werden
Zollgut/Transitgut (T1), Waren aus nicht-EU Staaten
Jeder Verstoß gegen das Meldesystem kann unter
Umständen empfindliche Strafen nach sich ziehen.
Mit Wirkung vom 1.10.2001 an wird für das Verbringen von Zoll- und
Transitgut (unter T1) von unserem Lager in den Freihafen ein vereinfachtes
Versandverfahren - ohne Erstellung einer T1 - vorgenommen.
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